Nun darf man die russische Punkband wahrscheinlich bald in einem Atemzug mit Nelson Mandela nennen. Eine bizarre Vorstellung.
Anklagepunkte gegen Pussy Riot waren unter anderem Gotteslästerung, Verletzung religiöser Gefühle, Beleidigung eines der ranghöchsten Kirchenfürsten in Russland, Hausfriedensbruch sowie Rowdytum an öffentlichen Plätzen.
Ich würde den Punkgirls anhand dessen zwar keinen Preis verleihen, doch eine Haftstrafe wegen dieser Taten ist schon ziemlich hart. Das würde es in der EU und vor allem in Deutschland, diesem Hort der Meinungsfreiheit und Demokratie, nicht geben. Oder?
Die Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen ist ein Straftatbestand, der im § 166 StGB der Bundesrepublik Deutschland geregelt ist. Wegen seiner Geschichte wird er häufig als Gotteslästerungsparagraph oder Blasphemieparagraph bezeichnet.
„(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.“
Meist wird argumentiert, dass dieser Paragraph in Deutschland sowieso keine Anwendung findet. Doch dies entspricht nicht ganz der Wahrheit.